Artikel IX Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel IX

Das Abkommen wird in zwei Ausfertigungen, von denen jeweils eine bei den Vertragsparteien bleibt, erstellt, jede in Deutsch und Englisch, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Streitigkeiten betreffend die Auslegung des vorliegenden Abkommens ist die englische Fassung maßgeblich.

Wien, am 18. Februar 2003

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20002636

Dokumentnummer

NOR40040176

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