Artikel IV Vorbereitung der Schaffung eines Auen-Nationalparks (Bund – NÖ, Wien)

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1990

Artikel IV

Durchführung der Vorbereitungsarbeiten

(1) Die vertragschließenden Parteien kommen überein, mit der Durchführung der Prüfungs- und Planungsarbeiten die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal zu betrauen. Diese hat vierteljährlich der Nationalparkvorbereitungskommission Bericht zu erstatten.

(2) Bei Bedarf können auch andere Institutionen für einzelne Fachbereiche herangezogen werden.

(3) Die Beauftragung der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal sowie anderer als Auftragnehmer in Betracht kommender Institutionen erfolgt durch privatrechtliche Verträge.

Schlagworte

Prüfungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10001072

Dokumentnummer

NOR12013343

alte Dokumentnummer

N1199012853J

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