Artikel IV. Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1954

Artikel IV.

Die von den Behörden eines der vertragschließenden Teile ausgestellten Donauschiffer-Ausweise werden von dem anderen vertragschließenden Teil nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Reisedokumente anerkannt. Die gegenseitige Bekanntgabe derjenigen Behörden, welche zur Ausstellung der Donauschiffer-Ausweise berechtigt sind, wird ehestens auf diplomatischem Wege erfolgen. Die Beschreibung des Donauschiffer-Ausweises ist diesem Abkommen als Anhang (Anm.: nicht darstellbar), der einen integrierenden Bestandteil desselben bildet, beigeschlossen.

Der Donauschiffer-Ausweis berechtigt den Inhaber, die Staatsgrenze auf der Donau ohne Reisepaß und Sichtvermerk zu überschreiten, jedoch nur auf dem Schiffe, in dessen Personalliste er verzeichnet ist.

Der Schiffsführer jedes am Anlegplatz ankommenden Schiffes oder dessen Bevollmächtigter bekommt nach Erledigung der Anmeldeformalitäten von den zuständigen Behörden Landverkehrserlaubnis für das Schiffspersonal zur Durchführung der Be- und Entladung zur Ergänzung des Brennstoff- und Lebensmittelvorrates usw. beziehungsweise im Zusammenhange mit den Fällen, welche im Artikel XI dieses Abkommens aufgezählt sind.

Der Donauschiffer-Ausweis berechtigt den Inhaber in Verbindung mit einem besonderen, von einem Schiffahrtsunternehmen ausgestellten und von der zuständigen Behörde mit Angabe von Reiseziel und Zweck bescheinigten Reiseauftrag, sich auf dem Landwege von einem Vertragsstaat in den anderen ohne Reisepaß zu begeben, wenn der Reiseauftrag von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates mit einem gültigen Sichtvermerk versehen ist. Die vertragschließenden Teile geben einander auf diplomatischem Wege die Namen jener Personen bekannt, die für solche Reisen in Betracht kommen können. Nach der Gutheißung der Namensliste durch den anderen vertragschließenden Teil muß diesen Personen unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen, der Sichtvermerk erteilt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Kinder unter 15 Jahren der Inhaber der Donauschiffer-Ausweise Anwendung, sofern sie in diesem Dokument und in die Personalliste eingetragen sind.

Schlagworte

Beladung, Brennstoffvorrat

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145528

alte Dokumentnummer

N9195541739L

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