Artikel IV Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Artikel IV

(Anm.: zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 430/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Wäschenäher in der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Wäschewarenerzeuger in der Anlage 10 zu BGBl. Nr. 430/1972.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10006302

Dokumentnummer

NOR12161931

alte Dokumentnummer

N51985181880

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