Artikel III
Zielsetzungen
(1) Den Bemühungen zur Schaffung des Nationalparks liegen folgende Ziele zugrunde:
- a) das Gebiet des Nationalparks in seiner weitgehenden Ursprünglichkeit und Schönheit zu fördern und zu erhalten,
- b) die für das Gebiet des Nationalparks charakteristische Pflanzen- und Tierwelt zu bewahren,
- c) eine Akzeptanz durch die örtliche Bevölkerung zu erreichen,
- d) eine internationale Anerkennung des Gebietes als Nationalpark zu erwirken,
- e) den Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis sowie Informations- und Bildungsmöglichkeiten zu bieten, soweit dies mit den Zielen gemäß lit. a bis d vereinbar ist,
- f) das Grundwasservorkommen als Wasserreserve für die Trinkwasserversorgung zu sichern,
- g) eine bestmögliche Grundwasserdynamik zu gewährleisten,
- h) die Funktion und Erhaltung der internationalen Wasserstraße Donau einschließlich des Unterlaufes der March für einen ungehinderten Betrieb der Schiffahrt sowie den Bestand der Hochwasserschutzanlagen zu gewährleisten und
- i) die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes nach Ort und Art zu prüfen.
(2) Alle Maßnahmen zur Vorbereitung und Schaffung des Nationalparks haben unter Einbeziehung der betroffenen Bevölkerung zu erfolgen.
Schlagworte
Pflanzenwelt, Informationsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10001072
Dokumentnummer
NOR12013342
alte Dokumentnummer
N1199012852J
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