Artikel III Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Artikel III

(1) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg die letzte der beiden Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, dass alle für das In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Artikel 5 Absatz 7 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens wird nicht auf die Zahlung einer australischen Erwerbsunfähigkeitspension angewendet, die einer Person in Österreich am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens zu zahlen ist.

(3) Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens wird rückwirkend mit dem 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens wird rückwirkend mit dem 1. Jänner 1997 wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 26. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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