Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 565/1978)
(1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Betriebsordnungen gelten als Datensicherheitsvorschriften im Sinne des § 10 Abs. 3. Verfahren vor der Datenschutzkommission, die die Zustimmung zu Betriebsordnungen zum Gegenstand haben, sind mit 1. Juli 1987 einzustellen.
(2) Verfahren über Registrierungsmeldungen und über Registrierungsanträge sind, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet sind, nach den §§ 8 und 8a bzw. §§ 22 bis 23b in der Fassung dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge im Sinne von § 8a Abs. 1 bzw. § 23a Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987. Wurden fehlerhafte Eingaben nach dem bisherigen § 23 Abs. 1 bereits erfolglos bemängelt, so ist die Vorlage an die Datenschutzkommission gemäß § 23a Abs. 4 ohne neuerliches Mängelrügeverfahren möglich. Datenverarbeitungen, auf die sich diese laufenden Registrierungsverfahren beziehen, dürfen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen werden.
(3) Laufende Verfahren über Registrierungsanträge nach dem bisherigen § 23 Abs. 3 sind einzustellen. Eintragungen im Datenverarbeitungsregister über Registrierungen nach dem bisherigen § 23 Abs. 3 sind fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu streichen.
(4) Auftraggeber von nicht registrierten Datenverarbeitungen, die die Betroffenen nach dem bisherigen § 22 informiert haben, haben eine Meldung gemäß den §§ 22 und 23 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorzunehmen, soweit diese Datenverarbeitung über eine Standardverarbeitung (§ 23 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes) hinausgeht. Diese Meldung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen, die Frist zur Erhebung der Mängelrüge beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987.
(5) Verfahren zur Genehmigung im internationalen Datenverkehr sind, soweit sie mit 1. Juli 1987 noch nicht erledigt sind, nach den §§ 32 bis 34 in der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
(6) Vor dem 1. Juli 1987 zugestellte Registerauszüge und Genehmigungsbescheide betreffend den internationalen Datenverkehr gelten als Registerauszüge im Sinne des § 23b Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bzw. als Genehmigungsbescheide im Sinne der §§ 33 und 34 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12160022
alte Dokumentnummer
N11986185910
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