Artikel III BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel III

(Anm.: Zu § 186 und Anlage 1 Z 3.4 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

(1) § 186 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Z 3.4 lit. c der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht anzuwenden.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer auf Gerichtsvollzieher der Verwendungsgruppe C anzuwendenden Grundausbildungsverordnung hat die Grundausbildung für diese Verwendung sowohl die erfolgreiche Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung als auch die erfolgreiche Ablegung der Gerichtsvollzieherfachprüfung zu umfassen.