Artikel II Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1989

Artikel II

Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Arbeits- und Ausbildungsprojekte (§ 35 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 4 lit. b Arbeitsmarktförderungsgesetz) für Arbeitslose vor dem Hintergrund der gegenwärtigen und mittelfristig erwartbaren Arbeitsmarktlage eine wichtige volkswirtschaftliche Aufgabe erfüllen.

In Anbetracht des Umstandes, daß derartige Vorhaben nicht nur arbeitsmarktbezogene Effekte haben, sondern auch wichtige sozial-, umwelt-, kultur- und kommunalpolitische Ziele verfolgen, kommen der Bund und das Land Niederösterreich überein, derartige Maßnahmen nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten zu unterstützen.

Darüber hinaus werden die Vertragsparteien in diesem Bereich weitere gemeinsame Förderungsmaßnahmen setzen, die im Einzelfall verhandelt werden. Das bezieht auch Maßnahmen gemäß § 18a und § 18b sowie § 28 Abs. 4 lit. c bzw. § 36 Abs. 4 lit. c Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassung mit ein.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10001020

Dokumentnummer

NOR12012870

alte Dokumentnummer

N1198911252F

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