Artikel II
Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Arbeits- und Ausbildungsprojekte (§ 35 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 4 lit. b Arbeitsmarktförderungsgesetz) für Arbeitslose vor dem Hintergrund der gegenwärtigen und mittelfristig erwartbaren Arbeitsmarktlage eine wichtige volkswirtschaftliche Aufgabe erfüllen.
In Anbetracht des Umstandes, daß derartige Vorhaben nicht nur arbeitsmarktbezogene Effekte haben, sondern auch wichtige sozial-, umwelt-, kultur- und kommunalpolitische Ziele verfolgen, kommen der Bund und das Land Niederösterreich überein, derartige Maßnahmen nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten zu unterstützen.
Darüber hinaus werden die Vertragsparteien in diesem Bereich weitere gemeinsame Förderungsmaßnahmen setzen, die im Einzelfall verhandelt werden. Das bezieht auch Maßnahmen gemäß § 18a und § 18b sowie § 28 Abs. 4 lit. c bzw. § 36 Abs. 4 lit. c Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassung mit ein.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Gesetzesnummer
10001020
Dokumentnummer
NOR12012870
alte Dokumentnummer
N1198911252F
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