Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 3 und 6, BGBl. Nr. 176/1984)
(1) Ordentliche Hörer, die an der Universität Linz das Studium des Studienzweiges Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik bereits begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium an der Universität Linz nach den bisher für sie geltenden Studienvorschriften fortzusetzen und zu beenden, für den Fall, daß sie in den Studienzweig Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik wechseln, sind ihnen bereits absolvierte Studien und Prüfungen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit anzurechnen bzw. anzuerkennen.
(2) Für Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten des im Hinblick auf diese Verordnung zu ändernden Studienplanes begonnen haben, gelten die Änderungen im Umfang der Prüfungsfächer gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 für jene Teilprüfungen, die sie bis zum Inkrafttreten des geänderten Studienplanes noch nicht erfolgreich abgelegt haben, nach Maßgabe der im Studienplan festzulegenden Übergangsbestimmungen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009566
Dokumentnummer
NOR12161660
alte Dokumentnummer
N7198413081L
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