Artikel II Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel II

(1) Die Regierung verpflichtet sich, die Kosten für den Posten, die entsprechend den Personalvorschriften und -verordnungen der Vereinten Nationen für seinen Inhaber anfallen, zuzüglich 14% Verwaltungskosten zur Hälfte zu finanzieren. Die Höhe dieses Beitrages beträgt für das Jahr 2002 insgesamt 29 000 €.

(2) Die Regierung wird keinerlei Einfluss auf die Wahl des Inhabers des Postens sowie auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben ausüben.

Schlagworte

Personalverordnung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20002636

Dokumentnummer

NOR40040169

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