Artikel II EGVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Dienstrechtsverfahrensgesetz nunmehr BGBl. Nr. 29/1984 - WV.

vgl. Art. 13 Abs. 2 BG BGBl. Nr. 92/1959

Artikel II

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen finden Anwendung:

A. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz - unbeschadet der Bestimmung unter lit. F - auf das behördliche Verfahren

  1. 1. der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;
  2. 1a. der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
  3. 2. der Organe der Städte mit eigenem Statut;
  4. 3. des Österreichischen Statistischen Zentralamtes;
  5. 4. des Archivamtes;
  6. 5. der Bundespolizeibehörden;
  7. 6. der Sicherheitsdirektionen;
  8. 7. der Landes- und der Bezirksschulbehörden;
  9. 8. des Bundesdenkmalamtes;
  10. 9. des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§ 141 ArbVG);
  11. 10. der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;
  12. 11. der Kleinrentnerkommission;
  13. 12. der Zollämter, der Finanzämter und der Finanzlandesdirektionen;
  14. 13. der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung;
  15. 14. der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;
  16. 15. der Lehrlingsstellen und der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;
  17. 16. der Grundverkehrsbehörden;
  18. 17. der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;
  19. 18. der Zuchtbuchkommission;
  20. 19. der Berghauptmannschaften;
  21. 20. der Beschußämter;
  22. 21. der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;
  23. 22. des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;
  24. 22a. des Amtes für Schiffahrt;
  25. 22b. der Punzierungsämter;
  26. 23. der Post- und Telegraphendirektionen als Post- oder Fernmeldebehörden;
  27. 24. der Militärkommandos;
  28. 24a. der Datenschutzkommission;

B. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz in vollem Umfang, das Verwaltungsstrafgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

  1. 25. der Organe der Gemeindeverbände;
  2. 26. der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
  3. 27. der Organe der Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechtes, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;
  4. 27a. der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

C. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz auf das behördliche Verfahren

  1. 28. der Organe der wissenschaftlichen Hochschulen, der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen;
  2. 29. des Hauptpunzierungs- und Probieramtes;
  3. 29a. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;
  4. 29b. des Heeresgebührenamtes;
  5. 29c. der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Prüfungsstellen und der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;
  6. 29d. der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes;
  7. 29e. der Zivildienstkommission;
  8. 29f. des Datenverarbeitungsregisters;

D. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

  1. 30. der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;
  2. 31. der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;
  3. 32. der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

E. das Verwaltungsstrafgesetz auf das Verwaltungsstrafverfahren

  1. 33. der Agrarbehörden;
  2. 34. der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter;

F. das Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 2, 5 und 6 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

(3) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz finden auch auf andere als die gemäß Absatz 2 in Betracht kommenden Verwaltungsorgane Anwendung, insoweit die das Verfahren dieser Organe regelnden Vorschriften dies anordnen oder aber bestimmen, daß sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat, oder in den Vorschriften auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben.

(4) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten der Kinderbeihilfen und des Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen handelt, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, daß für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.

(6) Ferner finden die Verwaltungsverfahrensgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - keine Anwendung:

  1. a) für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber, soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 54/1958, anderes bestimmt;
  2. b) in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und zu allen gesetzlichen beruflichen Vertretungen, der Durchführung der Volksbegehren und der Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung, jedoch mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, den Bundespolizeibehörden oder den Organen der Gemeinden durchzuführenden Strafverfahrens;
  3. c) bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);
  4. d) auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt;
  5. e) bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeibehörden oder der für Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes zuständigen Verwaltungsorgane fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind;
  6. f) bei der Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten;
  7. g) auf Akte der militärischen Befehlsgewalt.

vgl. Art. 13 Abs. 2 BG BGBl. Nr. 92/1959

Schlagworte

Geltungsbereich, Hoheitsverwaltung, Anwendungsbereich, Befehlsgewalt, faktische Amtshandlung, verfahrensfreier Verwaltungsakt, Polizei, Sicherheitspolizei, Zwangsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10005222

Dokumentnummer

NOR12062806

alte Dokumentnummer

N4199012414J

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