Artikel II BewG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1989

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu den §§ 62, 63 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)

  1. 1. Artikel I Z 1 und 2 ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1989 liegen, anzuwenden.
  2. 2. Artikel I Z 3 ist auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Vermögensteuerveranlagungen anzuwenden. Auf Antrag sind bereits rechtskräftige, dem § 76 Abs. 4 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 nicht entsprechende Vermögensteuerveranlagungen auf Zeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1979 liegen, wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 31. Dezember 1990 gestellt werden. Die als Folge einer Wiederaufnahme ergehenden neuen Sachentscheidungen dürfen nur Änderungen berücksichtigen, die mit Art. I Z 3 in Zusammenhang stehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.

Art. I Z 1 ändert § 62 Abs. 1 Z 6

Z 2 § 63 Z 2

Z 3 § 76 Abs. 4

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12160615

alte Dokumentnummer

N3198912725J