Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu den §§ 62, 63 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)
- 1. Artikel I Z 1 und 2 ist erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1989 liegen, anzuwenden.
- 2. Artikel I Z 3 ist auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Vermögensteuerveranlagungen anzuwenden. Auf Antrag sind bereits rechtskräftige, dem § 76 Abs. 4 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 nicht entsprechende Vermögensteuerveranlagungen auf Zeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1979 liegen, wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 31. Dezember 1990 gestellt werden. Die als Folge einer Wiederaufnahme ergehenden neuen Sachentscheidungen dürfen nur Änderungen berücksichtigen, die mit Art. I Z 3 in Zusammenhang stehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.
Art. I Z 1 ändert § 62 Abs. 1 Z 6
Z 2 § 63 Z 2
Z 3 § 76 Abs. 4
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12160615
alte Dokumentnummer
N3198912725J