Artikel II Bedarfszuweisungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1982

Artikel II

Im Bundesfinanzgesetz 1982 ist in der Anlage I (Bundesvoranschlag) der Ansatz 1/53058 „Bedarfszuweisungen an Gemeinden“ zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Jahre 1982 die beim Ansatz 1/53058 anfallenden Mehrausgaben bis zu einer Höhe von 50 Mio. S zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung durch gleichhohe Ausgabenrückstellung vom Ansatz 1/59837 zu bedecken.