Artikel II BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.1980

Artikel II

(Anm.: Zu § 63 Abs. 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333)

Auf Berufsoffiziere, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Führung des Amtstitels "Generalmajor" oder der Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" berechtigt waren, ist § 63 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand an Stelle ihres Amtstitels oder ihrer Verwendungsbezeichnung auch der Amtstitel "Generalmajor" oder die Verwendungsbezeichnung "Generalarzt" verliehen werden kann.