Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 620/1981, zu § 132a, BGBl. Nr. 194/1961)
Art. I Z 2 ist anzuwenden
- 1. auf noch nicht abgerechnete Lieferungen und sonstige Leistungen, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden und in einen Abrechnungszeitraum fallen, der nach dem 31. Dezember 1981 endet,
- 2. auf alle übrigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1981 erbracht werden.