Artikel I Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel I

Für die Lehrgänge an Pädagogischen Instituten für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes (ausgenommen für Bekleidungsgewerbe) an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008597

Dokumentnummer

NOR12102254

alte Dokumentnummer

N6198614155S

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