Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Artikel I.
Behufs Erleichterung des gegenseitigen Verkehres in den Grenzbezirken wird Nachstehendes vereinbart:
- 1. Als Grenzbezirk werden die auf beiden Seiten der gemeinschaftlichen Zollgrenze gelegenen Gebietsteile anerkannt, deren nähere Festsetzung den beiden Regierungen vorbehalten bleibt; doch darf die Breite der Grenzzone an keiner Stelle 15 km überschreiten.
- 2. Im beiderseitigen Einfuhrverkehre sind vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauches örtlich anzuordnenden Beschränkung oder Aufhebung dieser Vergünstigung frei von Ein- und Ausfuhrabgaben zu lassen:
- Fleisch von Vieh, frisch oder einfach zubereitet, in Mengen von nicht mehr als 2 kg,
- Müllereierzeugnisse aus Getreide, ferner Hülsenfrüchte in Mengen von nicht mehr als 3 kg,
- gew öhnliches Brot und Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg, Milch in Mengen von nicht mehr als 2 l,
- insoweit diese Waren von Grenzbewohnern für den Bedarf des eigenen Haushaltes auf Zollstraßen mitgenommen werden.
- 3. Die Freiheit von Ein- und Ausfuhrabgaben wird zugestanden für Säcke und andere Umschließungen, in denen im Verkehre der Grenzbezirke vorkommende Waren auf Zollstraßen aus einem Grenzbezirk in den jenseitigen verbracht und von dort leer auf dem nämlichen Wege zurückgeführt werden.
- 4. Zubereitete Arzneiwaren, die Grenzbewohner gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten und Tierärzten in den Verhältnissen der Beziehenden entsprechenden kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch auf Nebenwegen ohne besondere Bewilligung frei von Ein- und Ausfuhrabgaben eingebracht werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, die auf der Umhüllung eine genaue und deutliche pharmazeutische Bezeichnung tragen und nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erfordernis der Beibringung von Rezepten abgesehen.
- 5. Im gegenseitigen Verkehre der Grenzbezirke dürfen, mit Bewilligung der Zollverwaltung auf bestimmten Grenzstrecken, wo dies die örtlichen Verhältnisse wünschenswert und zulässig erscheinen lassen, erforderlichen Falles unter entsprechenden Vorkehrungen folgende Waren in Mengen, die den eigenen Hausbedarf der Grenzbewohner nicht übersteigen, frei von Ein- und Ausfuhrabgaben, auch auf Nebenwegen über die Grenze gebracht werden:
- Natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, gemeiner Bausand, Kieselsteine, Schmirgel in Stücken, gemeine Ton- und Töpfererde, Brennholz, Torf, Moorerde, roher Feuerschwamm.
- 6. Werden Landgüter oder andere Besitzungen von der Grenze durchschnitten, so können das zu den Besitzungen gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, die zu ihrer Bestellung mit Feldfrüchten erforderliche Aussaat, dann die auf ihnen gewonnenen Erzeugnisse der Landwirtschaft bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den im jenseitigen Gebiete befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, frei von Ein- und Ausfuhrabgaben an jedem Punkte über die durchschneidende Grenze gebracht werden.
- 7. Grenzbewohner, die diesseits der Grenze ihren Wohnsitz haben und im jenseitigen Grenzbezirk auf eigenen oder gepachteten Äckern oder Wiesen oder sonst, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes Feldarbeiten zu verrichten haben, können das für diese Arbeiten erforderliche Vieh und Gerät, die erforderliche Aussaat und die auf den bearbeiteten jenseitigen Grundstücken gewonnenen Feldfrüchte frei von Ein- und Ausfuhrabgaben über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzbezirk an demselben Tage zurückkehrt, an dem er ihn betreten hat. Die Beförderung von Vieh ist jedoch nur auf solchen Wegen zulässig, die im gegenseitigen Einvernehmen von den zuständigen Verwaltungsbehörden als Viehtriebwege bestimmt werden.
- 8. Vieh, das auf nahe Weideplätze geführt und noch am selben Tage wieder zurückgebracht wird, bleibt gegen Anmeldung der Viehbestände durch die in Betracht kommenden Grenzbewohner und Festsetzung der Auf- und Abtriebsstunden ohne Einleitung des Vormerkverfahrens frei von Ein- und Ausfuhrabgaben. Die Vereinbarung unter 7., zweiter und dritter Satz, findet Anwendung.
- 9. Unter Vorbehalt der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung werden frei von Ein- und Ausfuhrabgaben belassen:
- Vieh zum Verwiegen und zur vorübergehenden Arbeit im Fußtrieb auf den im Punkt 7, 3. Satz, bezeichneten Wegen, sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zur vorübergehenden Benützung.
- 1 0.Getreide, Ölsamen, Hanf, Flachs, Holz, Lohe und ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von Grenzbewohnern zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben oder dergleichen in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht und im verarbeiteten Zustande zurückgeführt werden, bleiben unter den für den Veredlungsverkehr vorgeschriebenen Bedingungen oder, wenn berücksichtigungswerte örtliche Verhältnisse dafür sprechen, auch ohne Anwendung der Vorschriften über den Veredlungsverkehr unter entsprechender Zollsicherung in der Ein- und Ausfuhr frei von Abgaben.
Die Mengen der Erzeugnisse, die an Stelle der Rohstoffe wieder eingeführt werden dürfen oder wieder ausgeführt werden müssen, sind erforderlichenfalls von den beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen festzusetzen.
- 11. Zur Erleichterung des Verkehres der beiderseitigen Grenzbewohner mit Gegenständen des eigenen Bedarfes, die zur Ausbesserung oder zur handwerksmäßigen Bearbeitung aus einem Grenzbezirk in den gegenüberliegenden versandt werden und zurückkommen, werden die beiderseitigen Grenzzollämter ermächtigt werden, den Ausbesserungs- und Veredlungsverkehr in beiden Richtungen zuzulassen. Der handwerksmäßigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Die handwerksmäßige Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben auch im Färben bestehen. Im Bearbeitungsverkehre mit Stoffen zur Herstellung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die bei der Herstellung verwendeten Zutaten.
- 12. Grenzbewohner, welche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des jenseitigen Grenzbezirkes - jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes - auf Grund abgeschlossener Dienstverträge zeitweilige Feld- oder andere land- und forstwirtschaftliche Handarbeiten verrichten, können, wenn sie aus dem jenseitigen Grenzbezirke spätestens vor Ablauf des sechsten Tages nach Betreten des Arbeitsortes in ihren Wohnort regelmäßig zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollsicherung in derlei Fällen getroffenen behördlichen Anordnungen ungehindert die Zollgrenze auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Geräte, ferner den ins Verdienen gebrachten Geld- und Natural(Deputat)lohn, wie auch die als Teil der Entlohnung von ihrem Arbeitgeber nachweislich für sie angeschafften Gegenstände des eigenen Bedarfes (zum Beispiel Schuhe und andere Bekleidungsstücke) zoll- und abgabenfrei über die Grenze bringen.
Die für solche Arbeiter in ihrem Wohnorte zubereiteten Speisen können ihnen über die Grenze ebenfalls zollfrei zugetragen werden, vorausgesetzt, daß der Zuträger noch an demselben Tage, an dem er den jenseitigen Grenzbezirk betreten hat, zurückkehrt.
- 13. Die im Grenzbezirke ansässigen Ärzte, Tierärzte und Hebammen könne ihren Beruf auch im jenseitigen Grenzbezirke ausüben. Sie dürfen, wenn sie mit besonderen zollamtlichen Legitimationskarten ausgestattet sind, in Ausübung ihres Berufes auch mit Fahrrädern oder Motorfahrrädern die Grenze ohne jeweilige Stellung zu einem Zollamte auch auf Nebenwegen und ohne Beschränkung auf die Tageszeit überschreiten. Nähere Anordnungen bezüglich dieser Erleichterungen werden die beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen treffen.
- 14. Durch die in den vorstehenden Bestimmungen für den Grenzverkehr getroffene Regelung sollen die in den beiden Staaten jeweils bestehenden Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, die polizeilichen Vorschriften über den Grenzübertritt, sowie die tierseuchenpolizeilichen Vorschriften, endlich die Vorschriften über die staatliche Bewirtschaftung bestimmter Erzeugnisse nicht berührt werden.
Es wird jedoch beiderseits die Bereitwilligkeit ausgesprochen, die bestehenden Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote in einer Weise zu handhaben, durch welche die Interessen der Grenzbewohner nach Tunlichkeit berücksichtigt werden.
- 15. Insolange die Beschränkungen im Verkehre mit Zahlungsmitteln über die Grenze fortbestehen, werden die beiderseitigen Grenzzollämter im Grenzverkehre Landleute des Nachbarlandes, welche Erlöse für verkaufte eigene Erzeugnisse in ungarischer oder österreichischer Währung mit sich führen, ohne Rücksicht auf die bestehenden Beschränkungen frei im Austritte passieren lassen, wenn sich die Austretenden durch eine Bestätigung der politischen Behörde (Polizei, Marktamt) des Absatzgebietes darüber ausweisen, daß es sich um solche Erlöse handelt.
- 16. Die Bestimmungen der vorstehenden Punkte 2., 3. und 5. finden auf den durch öffentliche Verkehrsanstalten vermittelten Verkehr keine Anwendung.
Schlagworte
Einfuhrabgabe, Grünfutter, Wohngebäude, Auftriebsstunde, Einfuhr, Ausbesserungsverkehr, Naturallohn, Deputatlohn, Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
20005520
Dokumentnummer
NOR40091781
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