Mindestlohntarif
für Helfer/innen (Assistent/inn/en) in Privatkindergärten, ‑krippen und –horten (Privatkindertagesheimen)
Artikel I
Geltungsbereich
- A. Fachlich:
- Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime), die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber
- 1. weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- 2. nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
- B. Räumlich: Republik Österreich.
- C. Persönlich:
- Alle Arbeitnehmer/innen dieser Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime), die als Helfer/innen (Assistent/inn/en, Kinderbetreuer/innen gemäß § 21 Abs. 2 Steiermärkisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000 idF LGBl. Nr. 105/2008) beschäftigt werden.
Schlagworte
Privatkinderkrippe, Privathort, Kinderbildungsgesetz, Helferin, Assistentin, Arbeitnehmerin, Kinderbetreuerin
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
20006596
Dokumentnummer
NOR40113014
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