Artikel I Festsetzung der Grundsätze für die Durchführung des Stichprobenverfahrens zur Trennung der Erfolgsrechnung nach Versichertengruppen gemäß § 444 Abs. 4 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 294/1990).

Artikel I

Für die Trennung der Erfolgsrechnung nach den Versicherungsgruppen „Arbeiter", „Angestellte" und „Sonstige" haben die Gebietskrankenkassen gemäß § 444 Abs. 4 ASVG zur Erfassung der einzelnen Aufwendungen ein Stichprobenverfahren nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:

  1. 1. Die Stichprobenerhebung hat rund 40 000 Leistungsfälle zu umfassen. Für jede einzelne Leistungsart ist eine eigene Stichprobenerhebung (Teilstichprobenerhebung) vorzunehmen. Der Umfang einer jeden Teilstichprobenerhebung hat jenem Anteil an Leistungsfällen zu entsprechen, der sich aus dem Anteil der Aufwendungen für die jeweilige einzelne Leistungsart im Verhältnis zum Gesamtleistungsaufwand ergibt.
  1. 2. Die Auswahl der rund 40 000 Leistungsfälle hat zufällig zu erfolgen, so daß für jeden Leistungsfall die gleiche Chance besteht, in die Stichprobe aufgenommen zu werden. Für eine solche zufällige Auswahl wird - unabhängig von der Lagerung des Stichprobenmaterials - je nach der Zahl der vorhandenen Leistungsfälle, jeder 5., 10., 20., usw. Leistungsfall einer der drei in Betracht kommenden Versichertengruppen zugeordnet. Es ist besonders darauf zu achten, daß kein Leistungsfall von der Möglichkeit der Aufnahme in die Stichprobe ausgeschlossen wird.
  2. 3. Für jedes Quartal ist eine Stichprobe vorzunehmen, wobei für eine Stichprobe rund 10 000 Leistungsfälle heranzuziehen sind. Der Umfang der Teilstichproben richtet sich hiebei nach den vorläufigen Gebarungsergebnissen eines jeden Quartals.
  3. 4. Die Aufwendungen für eine Leistungsart sind in jenem Verhältnis auf die Versichertengruppen „Arbeiter", „Angestellte" und „Sonstige" aufzuteilen, das sich auf Grund der Teilstichprobenerhebung ergeben hat.
  4. 5. Ein Leistungsfall, der infolge ungenügender Kennzeichnung nicht einer der drei Versichertengruppen zugeordnet werden kann, ist bei der Auswahl einer Stichprobe (Teilstichprobe) durch einen anderen Leistungsfall zu ersetzen.
  5. 6. Die Ergebnisse der Stichprobenerhebungen sind von den Versicherungsträgern dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden.
  6. 7. Für die Teilstichprobenerhebungen der einzelnen Leistungsarten gelten noch folgende besondere Bestimmungen:
  1. a) Trennung der Aufwendungen für ärztliche Hilfe.
  1. aa) Die Teilstichprobenerhebung im Bereich der ärztlichen Hilfe ist nach den in den Z 1 bis Z 6 angegebenen Grundsätzen durchzuführen. Erhebungseinheit ist ein Behandlungsschein.
  2. bb) Die bei einer fremden Verrechnungsstelle abgerechneten Behandlungsscheine (Fremdkassenfälle) sind in jenem Verhältnis auf die Versichertengruppen aufzuteilen, das die Kasse in ihrem eigenen Bereich für ihre Versicherten ermittelt hat.
  3. cc) Die Aufwendungen für Weggebühren sind bei jedem Versicherungsträger in jenem Verhältnis auf die drei Versichertengruppen aufzuteilen, das sich auf Grund der Stichprobe errechnet.
  1. b) Trennung der Aufwendungen für Heilmittel und Heilbehelfe. Die Aufwendungen für Heilmittel und Heilbehelfe sind in jenem Verhältnis auf die Versichertengruppen aufzuteilen, das sich auf Grund der Teilstichprobenerhebung bzw.Totalerhebung der Zahl der Krankenscheine ergibt.
  2. c) Trennung der Aufwendungen für Zahnbehandlung. Die Teilstichprobenerhebung im Bereich der Zahnbehandlung ist nach den in den Z 1 bis Z 6 angegebenen Grundsätzen durchzuführen.
  1. d) Trennung der Aufwendungen für Zahnersatz.
  1. e) Trennung der Aufwendungen für Anstaltspflege. Die Teilstichprobenerhebung im Bereich der Anstaltspflege ist nach den in den Z 1 bis Z 6 angegebenen Grundsätzen durchzuführen.
  1. f) Trennung der Aufwendungen für Hauskrankenpflege und die Überweisung an den Sonderfonds.
  1. g) Trennung der Aufwendungen für Krankenunterstützung. Die Teilstichprobenerhebung im Bereich der Krankenunterstützung ist nach den in den Z 1 bis Z 6 angegebenen Grundsätzen durchzuführen.
  1. h) Trennung der Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen.
  1. aa) Arzt(Hebammen)hilfe
  1. bb) Entbindungsheimpflege
  1. cc) Sonstige Sachleistungen
  1. dd) Wochen-, Familien- oder Taggeld
  1. ee) Entbindungsbeitrag
  1. i) Trennung der Aufwendungen für Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit.
  1. k) Trennung der Aufwendungen für Jugendlichen- und Gesundenuntersuchung.
  1. l) Trennung der Aufwendungen für Bestattungskostenbeitrag. Die Teilstichprobenerhebung im Bereich des Bestattungskostenbeitrages ist nach den in den Z 1 bis Z 6 angegebenen Grundsätzen durchzuführen.
  1. m) Trennung der Aufwendungen für Fahrtspesen und Transportkosten.
  1. 8. Für die Trennung der Sonstigen Aufwendungen (Zustellgebühren, Kontroll- und Verrechnungsaufwand, Allgemeiner Verwaltungsaufwand, Abschreibungen, Beitrag zum Ausgleichsfonds Sonstige und außerordentliche Aufwendungen, Wohnungsbeihilfen) gelten die Bestimmungen der Rechnungsvorschriften für die Träger der Sozialversicherung entsprechend.
  2. 9. Für die Trennung der Zuweisung an Rücklagen gelten die Bestimmungen der Rechnungsvorschriften für die Träger der Sozialversicherung entsprechend.
  3. 10. Für die Trennung der Erträge (Beiträge, Ausgleichsfonds, Verzugszinsen und Beitragszuschläge, Vermögenserträgnisse, Ersätze für Leistungsaufwendungen, Sonstige und ao. Erträge, Wohnungsbeihilfen, Auflösung von Rücklagen) gelten die Bestimmungen der Rechnungsvorschriften für die Träger der Sozialversicherung entsprechend.

Schlagworte

Krankengeld, Familiengeld, Wochengeld, Jugendlichenuntersuchung, Kontrollaufwand, Arzthilfe, Hebammenhilfe

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10008406

Dokumentnummer

NOR40006994

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