Artikel I BezBegrBVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1989

Artikel I

Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge, an Personen, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.

Schlagworte

Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10000891

Dokumentnummer

NOR12012949

alte Dokumentnummer

N1198912003F