Artikel I
Für den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. Berufsbild
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Pos. 1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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2. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie
Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten
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3. Grundkenntnisse ! Kenntnis der ! -
der Lagerung der ! Lagerung von !
Roh- und ! Fertigteilen !
Hilfsstoffe und ! !
von Fertigteilen ! !
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4. - ! Kenntnis der Bauphysik
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5. - ! Kenntnis der ! Kenntnis über
! Wärmelehre und ! Schallschutz und
! Wärmedämmung sowie ! Raumakustik
! des Brandschutzes !
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6. - ! Kenntnis der Einwirkungen der Witterung
! auf Isolierstoffe, Werkstoffe, Rohstoffe
! und auf Fertigteile
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7. Bohren
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8. Schneiden
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9. Sägen
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10. Montieren
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11. Nieten und ! - ! -
Schrauben ! !
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12. Herstellen von Aufrissen und Abwicklungen
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13. - ! - ! Aufbringen von
! ! Schallschluckstoffen
! ! und Platten
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14. - ! Grundkenntnisse der ! Kenntnis der
! Bemessung der ! Bemessung der
! Zuschlagstoffe und ! Zuschlagstoffe und
! Beigaben ! Beigaben sowie deren
! ! Verarbeitung
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15. - ! Herstellen von Isoliermassen
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16. Ansetzen von Platten, Schalen, Steinen und Segmenten
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17. - ! Aufbringen von Bandagen oder Drahtgeflecht
! mit Verspachtelung
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18. Messen, Zurichten und Anbringen von Isolierstoffen und Platten
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19. - ! - ! Maßnahmen zur
! ! Verminderung der
! ! Körper- und
! ! Luftschallausbreitung
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20. - ! Herstellen von Verkleidungen über
! Isolierungen, insbesondere über Rohr-,
! Wand- und Deckenisolierungen
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21. - ! Lesen von Zeichnungen
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22. - ! Ermittlung des Materialbedarfs
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23. - ! Bauaufnahmen durch Skizzieren und Messen
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24. - ! - ! Ausmessen von
! ! fertigen
! ! Isolierungen und
! ! Verkleidungen
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25. - ! Kenntnis von Holz- ! Montieren einfacher
! und ! Holzkonstruktionen
! Metallkonstruktionen! und vorgefertigter
! für Wände und ! Metallkonstruktionen
! Decken ! für Wände und Decken
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26. Grundkenntnisse der baurechtlichen Vorschriften über die
Wärme-, Kälte- und Schalldämmung und über den Brandschutz
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27. Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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28. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
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29. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
2. Verhältniszahlen
A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............ 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 4 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 5 Lehrlinge
6 bis 15 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für jede Person ...................... 1 weiterer Lehrling
ab 16 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für je 3 Personen .................... 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder - Lehrlinge)
Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlagworte
Wärmeisolierer, Kälteisolierer
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018
Gesetzesnummer
10006894
Dokumentnummer
NOR12075220
alte Dokumentnummer
N51987192250
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