Artikel I
Für den Lehrberuf Schalungsbauer werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. Berufsbild
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Pos. ! 1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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1. ! Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
! Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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2. ! - ! Handhaben und Instandhalten der zu
! ! verwendenden Maschinen
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3. ! Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
! Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten
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4. ! Kenntnis der schädlichen Einflüsse auf ! -
! die Baustoffe und der Maßnahmen zu !
! deren Abwehr sowie zur Verhütung von !
! Schäden !
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5. !Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Lagerung von
! Lagerung von ! Baumaterialien
! Baumaterialien !
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6. ! Grundkenntnisse der Statik
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7. ! Aufstellen und Einwinkeln von ! -
! Schnurgerüsten !
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8. ! Herstellen von Waagrissen und ! -
! Aufstichen !
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9. ! - ! Absteifen von ! -
! ! Baugruben, !
! ! Künetten !
! ! und sonstigen !
! ! Pölzungen !
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10. ! Kenntnis der Betontechnologie ! -
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11. ! Herstellen von ! Herstellen von Betonmischungen unter
! Betonmischungen ! Verwendung von Betonzusatzmitteln
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12. ! Transport, Einbringen und Verdichten von Beton,
! Nachbehandeln von Beton
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13. ! Herstellen von Betonteilen aus Beton und Stahlbeton
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14. ! - ! Versetzen von Werkstücken aus Beton
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15. ! - ! Herstellen von Verblendungen
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16. ! - ! - ! Versetzen und
! ! ! Montage von
! ! ! Stahlbeton-
! ! ! fertigteilen
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17. ! - ! Abdichten des Bauwerks mit
! ! Abdichtungsbahnen
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18. ! - ! - ! Abdichten des
! ! ! Bauwerks mit
! ! ! Brettlaufzügen und
! ! ! Dichtschlämmen
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19. ! Bearbeiten von ! Bearbeiten von Bauholz mit Handwerkzeug
! Bauholz mit ! und Maschinen
! Handwerkzeug !
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20. ! Aufreißen, Einmessen und Anlegen von Schalformen
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21. ! Aufstellen, Abstützen, Verspannen und Abbauen von Schalungen
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22. ! Ablängen, Biegen, Verlegen und Binden der Bewehrung
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23. ! Herstellen von Anschlußmauerwerk und von Übergängen
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24. ! - ! Ausführen von ! -
! ! Trenn- und !
! ! Arbeitsfugen !
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25. ! - ! Aufstellen von Gerüsten
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26. !Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Wärmedämmung und
! Wärmedämmung und ! Schalldämmung
! Schalldämmung !
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27. ! Verarbeiten von Dämmstoffen
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28. ! Lesen von Plänen und Bauzeichnungen sowie von Materiallisten
! und Stücklisten
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29. ! Skizzieren ! - ! -
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30. ! Vermessen von ! Vermessen von ! -
!einfachen Bauteilen ! Bauteilen !
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31. ! Ausfüllen von Ausmaßbestätigungen und Arbeitsbestätigungen
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32. ! Feststellen des Materialbedarfs
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33. ! - ! Herstellen von Sichtbetonschalungen
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34. ! - ! Montieren von Systemschalungen
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35. ! Kenntnis über Schalungen aus Metall und ! -
! Kunststoffen !
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36. ! - ! - ! Aufbauen und Abbauen
! ! ! von Rüstungen
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37. ! - ! - ! Montieren von
! ! ! Gleitschalungen und
! ! ! Kletterschalungen
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38. ! Kenntnis über die Sanierung von Auswechslungen und
! Betonteilen
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39. ! Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
! Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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40. ! Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
! sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
! Lebens und der Gesundheit
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41. ! Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
! Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
2. Verhältniszahlen
A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............. 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 6 Lehrlinge
6 bis 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für
jede Person .................................. 1 weiterer Lehrling
ab 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für
je 3 Personen ................................ 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder - Lehrlinge)
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10006896
Dokumentnummer
NOR12075232
alte Dokumentnummer
N51987193070
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