Artikel I Ausbildungsvorschriften für Lehrberuf Lackierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Artikel I

Für den Lehrberuf Lackierer werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1. Berufsbild

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Pos. 1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Geräte und Arbeitsbehelfe

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2. - ! Handhaben und Instandhalten der zu

! verwendenden Maschinen

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3. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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4. Kenntnis der fachgerechten Entsorgung der Werk- und Hilfsstoffe

und der Altmaterialien

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5. - ! Zubereiten der Werkstoffe

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6. - ! - ! Ansetzen der Farben

! ! nach Muster, Mischen

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7. Reinigen, ! Entfernen ! Imprägnieren,

Schleifen, ! vorhandener ! Neutralisieren,

Entfernen ! Anstriche, ! Abbeizen, einfache

vorhandener ! Entrosten, ! Isolierarbeiten

Anstriche ! Imprägnieren, !

! Neutralisieren !

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8. - ! Phosphatieren, Grundieren

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9. Auftragen von Füllmaterial von Hand (Spachteln, Kitten),

Glätten, Schleifen

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10. - ! - ! Aufbringen von

! ! Füllmaterial mittels

! ! Spritzen, Schleifen

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11. Auftragen von ! Auftragen von Grund- und Deckmaterialien

Grundmaterialien ! in verschiedenen Techniken (wie Streichen,

! Spritzen, Tauchen und Fluten)

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12. - ! - ! Beschneiden

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13. - ! - ! Lackieren von Hand

! ! und mit

! ! Spritzpistole

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14. - ! - ! Fertiglackieren

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15. - ! Lackschleifen

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16. Polieren von Hand

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17. - ! Polieren mit Maschine

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18. - ! - ! Ausbessern

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19. - ! Kenntnis der Trocknung

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20. - ! Aufbringen von Kunststoffen in

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! verschiedenen Techniken (wie Tauch- und

! Spritzverfahren)

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21. - ! Zeichnen und Schneiden von Schablonen nach

! Vorlage, Anfertigen von Schablonen und

! Pausen

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22. - ! Anfertigen von Lackierungen nach

! Schablonen und Pausen, Zeichnen und Malen

! einfacher Schmuckformen

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23. Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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24. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

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25. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

2. Verhältniszahlen

A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............ 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 5 Lehrlinge

ab 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für je 3 Personen ............................. 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder - Lehrlinge)

Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10006891

Dokumentnummer

NOR12075214

alte Dokumentnummer

N51987192130

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