Artikel 9 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 9

Kosten

Jede Vertragspartei trägt ihre mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten selbst.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278685

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