Artikel 9
Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Austritt aus dem vorliegenden Übereinkommen berechtigt. Jeder Austritt tritt frühestens 6 Monate nach Erhalt der Austrittserklärung durch den Depositär in Kraft; das Gemeinsame Ministerkomitee kann jedoch verfügen, dass der Austritt erst nach einer Zeitdauer von mehr als sechs, aber weniger als zwölf Monaten nach Benachrichtigung des Depositärs wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20003603
Dokumentnummer
NOR40110761
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
