Artikel 9
Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene
(1) In der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission gemäß Art. 26 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2.
(2) In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Landes-Zielsteuerungskommission zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
- 1. Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung
- 2. Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Art. 18
- 3. Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Art. 21 bis Art. 25
- 4. Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs
- 5. Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
- 6. Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural
- 7. Strategie zur Gesundheitsförderung
- 8. Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
- 9. Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen
- 10. Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement
- 11. Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2022
Schlagworte
Finanzierungsmechanismus
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20009929
Dokumentnummer
NOR40249131
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