Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1951

Teil II. Sonderbestimmungen für bestimmte Länder

Artikel 9

In Ländern, in denen die Nachtarbeit der Frauen in gewerblichen Betrieben noch nicht gesetzlich geregelt ist, kann für eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren von der Regierung bestimmt werden, daß unter „Nacht“ ein Zeitraum von nur zehn Stunden zu verstehen ist; dieser Zeitraum muß eine mindestens sieben aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließen, die zwischen zehn Uhr abends und sieben Uhr morgens liegt.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013008

Dokumentnummer

NOR40272719

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