Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.
Artikel 9
1. Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes haben sich auf den nach Stunden, Tagen, Wochen oder nach einem anderen üblichen Zeitabschnitt berechneten durchschnittlichen Verdienst zu beziehen.
2. Wenn sich die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes auf den nach Tagen, Wochen oder nach einem anderen üblichen Zeitabschnitt berechneten durchschnittlichen Verdienst beziehen, so ist den Statistiken der tatsächlichen Arbeitszeit derselbe Zeitabschnitt zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10008175
Dokumentnummer
NOR40082078
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