Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1936

Artikel 9

Artikel 9. Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008097

Dokumentnummer

NOR40271725

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