Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 9

Artikel 9. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat ein.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008078

Dokumentnummer

NOR40271689

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