Artikel 9 StabPakt 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.

Artikel 9

Information

(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.

(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen

  1. a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung einschließlich der Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben (Art. 7)
  2. b) gemäß der Gebarungsstatistik-Verordnung (BGBl. II Nr. 361/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2004) und
  3. c) nach der zur Umsetzung der

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.

(4) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100 000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß § 12 FAG 2005. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

(5) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.

(6) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20004549

Dokumentnummer

NOR40074613

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