Artikel 9 Stabilisierungsfonds für Polen - Protokoll (Memorandum)

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1990

Artikel 9

— IX. Garantien

  1. a) Die NBP gewährleistet, daß sie ausdrücklich ermächtigt und bevollmächtigt ist, ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses P und der Bilateralen Beitragsvereinbarungen einzugehen und zu erfüllen.
  2. b) Die NBP garantiert, daß die RVP bereit ist, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen und jegliche sonstige Unterstützung zu gewähren, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Leistungen der NBP im Rahmen dieses P und der Bilateralen Beitragsvereinbarungen zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10004653

Dokumentnummer

NOR12050863

alte Dokumentnummer

N3199012028J

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