Artikel 9 Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

KAPITEL III

Rechtsstellung der Mitglieder der Untersuchungskommission

Artikel 9

Die Mitglieder der Untersuchungskommission sowie die beigezogenen Experten und Hilfskräfte sind berechtigt, im Falle des Zusammentretens der Untersuchungskommission die Staatsgrenze an der in der Einladung bezeichneten Stelle und zu der in derselben angegebenen Zeit zu überschreiten und sich für die Dauer der Untersuchung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates in der erforderlichen Tiefe aufzuhalten. Sie dürfen hiebei Uniformen, nicht jedoch Waffen tragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR12006489

alte Dokumentnummer

N1196512557P

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