KAPITEL III
Rechtsstellung der Mitglieder der Untersuchungskommission
Artikel 9
Die Mitglieder der Untersuchungskommission sowie die beigezogenen Experten und Hilfskräfte sind berechtigt, im Falle des Zusammentretens der Untersuchungskommission die Staatsgrenze an der in der Einladung bezeichneten Stelle und zu der in derselben angegebenen Zeit zu überschreiten und sich für die Dauer der Untersuchung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates in der erforderlichen Tiefe aufzuhalten. Sie dürfen hiebei Uniformen, nicht jedoch Waffen tragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000406
Dokumentnummer
NOR12006489
alte Dokumentnummer
N1196512557P
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