Artikel 9 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

Artikel 9

Das Amt wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung der bei ihm Beschäftigten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die vom Angestellten nach Art. 4 zu entrichtenden Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger überwiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008945

alte Dokumentnummer

N1197714793P

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