Artikel 9
Das Amt wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung der bei ihm Beschäftigten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die vom Angestellten nach Art. 4 zu entrichtenden Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger überwiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
10000613
Dokumentnummer
NOR12008945
alte Dokumentnummer
N1197714793P
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