Artikel 9 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1930

Artikel 9

Artikel IX. Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen dürfen keinerlei Gebühren oder Auslagen erhoben werden; ausgenommen sind, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen sowie die Auslagen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsorganes in den Fällen des Artikels VI, zweiter Absatz, oder durch die Anwendung einer besonderen Form gemäß Artikel VIII, erster Absatz, entstanden sind, ferner Barauslagen des Exekutionsverfahrens, die beim Verpflichteten nicht einbringlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003766

Dokumentnummer

NOR12041627

alte Dokumentnummer

N3193052509L

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