ARTIKEL 9 Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (Kuba)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

ARTIKEL 9

Tarife

1. Die von den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeit der Luftfahrzeuge und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, welche die gleiche Flugstrecke, Teile hievon oder ähnliche Flugstrecken betreiben, zu erstellen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung ist, wann immer möglich, mit Hilfe des Tariffestsetzungsverfahrens einer fachkundigen, von beiden Vertragsparteien anerkannten Organisation zu treffen, wobei nach Möglichkeit als erste Wahl der multilaterale Mechanismus der Verkehrskonferenzen des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) heranzuziehen ist.

3. Die gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikel vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zu übermitteln. Diese Frist kann vorbehaltlich der Zustimmung der besagten Behörden herabgesetzt werden.

4. Wird ein gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegter Tarif von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, verständigt diese die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt seiner Einführung. Ein derartiger Tarif gelangt nach oder aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bis zur Erzielung einer Vereinbarung oder der Zurückziehung der Ablehnung durch die Vertragspartei, die dem Tarif nicht zugestimmt hat, nicht zur Anwendung.

5. Wird keine Vereinbarung gemäß Absatz 2 dieses Artikels erzielt, so werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien sich bemühen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen. Können auch die Luftfahrtbehörden keine Einigung erzielen, gelangen die in Artikel 14 festgelegten Bestimmungen zur Anwendung.

6. Ein Tarif, der in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels genehmigt worden ist, bleibt bis zur Genehmigung eines neuen Tarifes, der gemäß denselben Bestimmungen erstellt wurde, anwendbar.

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