Artikel 9
Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung kann von den Parteien jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert oder aufgehoben werden.
(3) Diese Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechsMonaten jederzeit schriftlich kündigen.
(4) Jede Partei kann die Zusammenarbeit nach dieser Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Diese Vereinbarung gilt automatisch als suspendiert, wenn das Abkommen suspendiert wird.
(5) Mit Beendigung des Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.
(6) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung werden ausschließlich auf dem Verhandlungswege beigelegt.
Geschehen zu WIEN, am 4. Juni 2008 und BERN, am 2. Juni 2008, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005842
Dokumentnummer
NOR40098993
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
