Artikel 9 Luftfahrt - Flugsicherungsstreckengebühren

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1971

Artikel 9

Artikel 9

Im Falle eines Krieges oder Ausnahmezustandes oder aus Gründen der nationalen Sicherheit kann die Durchführung dieses Vertrages entweder durch gemeinsamen Beschluß der Vertragsparteien oder durch einseitige Erklärung einer der Vertragsparteien, die der anderen schriftlich mitzuteilen ist, ausgesetzt werden.

Geschehen zu Brüssel, am 8. Juli 1971 in zwei Urschriften.

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