Artikel 9
Das im Artikel 5 lit. i des Übereinkommens genannte Recht auf Vertretung der Angehörigen des Entsendestaates vor Gerichten oder anderen Behörden des Empfangsstaates erlischt, sobald die vertretenen Personen einen Bevollmächtigten bestellt oder die Wahrung ihrer Rechte selbst übernommen haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10000707
Dokumentnummer
NOR12009953
alte Dokumentnummer
N1198019004S
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