Artikel 9
Artikel 9. Die Überschreitung der Grenze mittels Grenzverkehrsscheinen kann nur auf den durch Vereinbarung der zuständigen politischen Behörden, der in Betracht kommenden jenseitigen Gebiete, im Einvernehmen mit den beiderseitigen Zollbehörden festzusetzenden Straßenzügen und Nebenwegen erfolgen.
Landwirte, Grundbesitzer, Pächter, deren Familienmitglieder und Hilfsarbeiter dürfen jedoch die Grenze auch an anderen von den beiderseitigen Grenzorganen hiezu bestimmten Punkten überschreiten, soferne sie die Grenze zwecks Verrichtung von land-, garten- und forstwirtschaftlichen Arbeiten auf im Grenzgebiete des anderen Staates gelegenen eigenen oder gepachteten Grundstücken zu passieren haben. Werden die betreffenden Grundstücke durch die Grenzlinie durchschnitten, so dürfen diese Personen die Grenze innerhalb dieser Grundstücke wo immer überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075465
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