Artikel 9
Tagungen des Rates
- 1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Jutejahr eine ordentliche Tagung ab.
- 2. Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
- a) vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates oder
- b) von der Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder oder der Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder oder
- c) von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben,
- beantragt wird.
- 3. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt,
- sofern nicht der Rat durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedes an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die für die Abhaltung der Tagung außerhalb des Sitzes verursachten zusätzlichen Kosten.
- 4. Die Einberufung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens 30 Tage im voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Einberufung spätestens sieben Tage im voraus übermittelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074451
alte Dokumentnummer
N5198615328L
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