Artikel 9 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 9

Tagungen des Rates

  1. 1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Jutejahr eine ordentliche Tagung ab.
  2. 2. Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
  1. a) vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates oder
  2. b) von der Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder oder der Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder oder
  3. c) von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben,
  1. 3. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt,
  1. 4. Die Einberufung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens 30 Tage im voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Einberufung spätestens sieben Tage im voraus übermittelt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074451

alte Dokumentnummer

N5198615328L

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