Artikel 9 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 9

Aus- und Fortbildung

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

  1. a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,
  2. b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen durchführen,
  3. c) Vertreter der anderen Vertragsstaaten als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
  4. d) Vertretern der anderen Vertragsstaaten die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.

Schlagworte

Ausbildungsinhalt, Ausbildungsseminar

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019089

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