Artikel 9 Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1993

Artikel 9

Die Vertragsstaaten können nach vorheriger gegenseitiger Abstimmung des Zeitpunktes, der zeitlichen Dauer und des Ortes durch die entsprechend ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung dazu ermächtigten Behörden in begründeten Fällen den Grenzübertritt von Personen und Fahrzeugen auch an außerhalb der regelmäßig geöffneten Grenzübergänge errichteten zeitweiligen Grenzübergängen genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005829

Dokumentnummer

NOR12064025

alte Dokumentnummer

N4199224153J

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