Artikel 9 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 9

Die kooperierenden Organe und Organisationen entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen die Fragen der Verwertung von gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern oder Modellen und Schutzmarken. Die Bedingungen der Verwertung von gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern oder Modellen und Schutzmarken, die Verteilung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben, die Auszahlung von Vergütungen an Erfinder und Urheber von gewerblichen Mustern oder Modellen sollen in den Abkommen und Verträgen festgelegt werden, die von den kooperierenden Organen und Organisationen geschlossen werden.

Schlagworte

Marke, Warenzeichen, Patent

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10002583

Dokumentnummer

NOR12032751

alte Dokumentnummer

N2198215078A

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