Artikel 9
Internationale und regionale Kennzeichnungssysteme
9.1 Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm von anderer Seite als vom Lieferanten verlangt, so arbeiten die Vertragsparteien, soweit dies durchführbar ist, internationale Kennzeichnungssysteme aus und werden Mitglieder solcher Systeme oder nehmen daran teil.
9.2 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Kennzeichnungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, Artikel 7 mit Ausnahme von Absatz 2 im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 3 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Kennzeichnungssysteme unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
9.3 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Kennzeichnungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, so ausgearbeitet und angewendet werden, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland, einem Teilnehmerland oder einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, daß solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von einer einführenden Vertragspartei, die Mitglied oder Teilnehmer des Systems ist, oder von einer Stelle, die von dem System zur Erteilung der Kennzeichnung ermächtigt wurde, nach den Regeln des Systems die Kennzeichnung erteilt wird. Zugang für Lieferanten schließt auch ein, daß diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland oder Teilnehmerland gewährt werden.
9.4 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Kennzeichnungssysteme stützen, als diese Systeme Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 entsprechen.
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