Artikel 9
Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080026
alte Dokumentnummer
N5199319266L
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