Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Artikel 9
Der Ständige Ausschuß kann den Rat eines Ausschusses der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind, sowie des EFTA-Konsultativkomittees einholen.
Jeder dieser Ausschüsse kann darüber hinaus dem Ständigen Ausschuß seine Auffassungen zu jeder für das Funktionieren und die Entwicklung des EWR erheblichen Frage darlegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007299
Dokumentnummer
NOR12080414
alte Dokumentnummer
N5199319709L
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