Artikel 9 BFG 2015

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2015

Artikel 9

Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

(1) Artikel IX.Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Abs. 1 Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.

(2) Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2015 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden:

  1. a) in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Z 1 und Z 3 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012;
  2. b) in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013;
  3. c) in der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;
  4. d) Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;
  5. e) Auszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;
  6. f) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
  7. g) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
  8. h) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 14.02.02.01.8260.711 (Vergütungen vom Bundesministerium für Inneres (GVS));
  9. i) Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 im Gesamtausmaß von 40 Millionen Euro.

(3) Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt:

  1. a) geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Abs. 2 lit. b) gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01. und 23.04.01 unberücksichtigt;
  2. b) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
  3. c) Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
  4. d) Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);
  5. e) Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden).

(4) Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.

(5) Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 und Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.

(6) Abweichend von § 52 Abs. 3 sowie § 55 Abs. 1, 2. Satz und Abs. 2 BHG 2013 gilt:

  1. 1. die Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 52 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 BHG 2013 hinsichtlich des Finanzjahres 2014 entfallen im Finanzjahr 2015;
  2. 2. der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß § 55 Abs. 1, 2. Satz BHG 2013 bei der Bildung von Rücklagen für das Finanzjahr 2014 vorgenommenen Abzüge bis zum Ende des Finanzjahres 2015 rückgängig zu machen, soferne die jeweilige, nicht genehmigte Mittelverwendungsüberschreitung für die jeweilige haushaltsführende Stelle im Finanzjahr 2014 nicht vorhersehbar war und somit im Finanzjahr 2014 nicht rechtzeitig genehmigt werden konnte.