Artikel 9
Artikel 9. Ist der Auszuliefernde im ersuchten Staate wegen einer anderen strafbaren Handlung als jener, auf die sich das Auslieferungsbegehren gründet, in Untersuchung oder Strafe, so kann seine Auslieferung aufgeschoben werden, bis das Strafverfahren beendigt und im Falle der Verurteilung bis die über ihn verhängte Strafe vollstreckt oder nachgesehen worden ist.
Sollte der Auszuliefernde wegen privatrechtlicher Verpflichtungen im Prozeß stehen oder zurückgehalten werden, so soll seine Auslieferung dessenungeachtet stattfinden; seinen Gegnern bleibt jedoch das Recht vorbehalten, ihre Ansprüche vor der zuständigen Behörde zu verfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Gesetzesnummer
10001804
Dokumentnummer
NOR12023989
alte Dokumentnummer
N2193218101R
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