Artikel 9 Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Artikel 9

Artikel 9. Ist der Auszuliefernde im ersuchten Staate wegen einer anderen strafbaren Handlung als jener, auf die sich das Auslieferungsbegehren gründet, in Untersuchung oder Strafe, so kann seine Auslieferung aufgeschoben werden, bis das Strafverfahren beendigt und im Falle der Verurteilung bis die über ihn verhängte Strafe vollstreckt oder nachgesehen worden ist.

Sollte der Auszuliefernde wegen privatrechtlicher Verpflichtungen im Prozeß stehen oder zurückgehalten werden, so soll seine Auslieferung dessenungeachtet stattfinden; seinen Gegnern bleibt jedoch das Recht vorbehalten, ihre Ansprüche vor der zuständigen Behörde zu verfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023989

alte Dokumentnummer

N2193218101R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)